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Gefährlicher Abfall

Der Begriff „gefährlicher Abfall“ wird für verschiedene Abfallarten mit festgelegten Gefährlichkeitsmerkmalen verwendet. Diese Abfallarten stellen eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt dar. Für gefährliche Abfälle existieren spezielle vorgeschriebene Entsorgungswege und -verfahren.

Andienungspflichtig sind alle erzeugten gefährlichen Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 48 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). 

Die Grundlage für die Andienungspflicht bildet im Kreis Pinneberg die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Pinneberg.

Was ist andienungspflichtiger Abfall?

Auszug aus der Abfallwirtschaftsatzung des Kreises Pinneberg:

§1 Grundsatz

(1) Der Kreis Pinneberg (Kreis) ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).

(2) Die Entsorgungspflichten für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind im Verfahren nach § 16 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in Verbindung mit § 72 Abs. 1 KrWG durch Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 01.01.2002 auf die Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung des Kreises Pinneberg mbH (GAB) übertragen worden.

Die Überlassungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 KrWG gelten für die in Satz 1 genannten Abfälle unmittelbar gegenüber der GAB.
Verbindliche Regelungen zur Durchführung der abfallrechtlichen Entsorgung der in Satz 1 genannten Abfälle sind enthalten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GAB für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (AGB-GAB) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Entsorgungspflichten für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind im Verfahren nach § 16 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in Verbindung mit § 72 Abs. 1 KrWG durch Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 01.01.2002 auf die Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung des Kreises Pinneberg mbH (GAB) übertragen worden.

Die Überlassungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 KrWG gelten für die in Satz 1 genannten Abfälle unmittelbar gegenüber der GAB.
Verbindliche Regelungen zur Durchführung der abfallrechtlichen Entsorgung der in Satz 1 genannten Abfälle sind enthalten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GAB für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (AGB-GAB) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Die vollständige Regelung finden Sie in der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Pinneberg.

Hier zwei Beispiele:

Jan Jensen

Vertrieb andienungspflichtige Abfälle zur Beseitigung

04120 709 – 122

Künstliche Mineralfaserabfälle (KMF)

Über Jahrzehnte wurde KMF wegen seiner praktischen Eigenschaften in sehr großen Mengen beim Bauen verwendet. In Deutschland wurde die Herstellung und das Inverkehrbringen von KMF wegen seiner nachweislich karzinogenen Wirkung im Jahr 2000 verboten. Viele KMF-haltige Baustoffe begegnen uns noch heute im Alltag.

Hierzu gehören z.B.:

  • Glas- oder Steinwolle
  • Akustikdeckenplatten
  • Sandwichpaneele

KMF darf ausschließlich staubdicht, reißfest und in speziell gekennzeichneten Gewebesäcken verpackt entsorgt werden.

Asbestzementabfälle

Über Jahrzehnte wurde Asbest wegen seiner praktischen Eigenschaften in sehr großen Mengen beim Bauen verwendet. In Deutschland wurde die Herstellung und Verwendung von Asbest wegen seiner nachweislich karzinogenen Wirkung 1993 verboten. Viele asbesthaltige Baustoffe begegnen uns noch heute im Alltag.

Hierzu gehören z.B.

  • Bodenbeläge
  • Fassaden- und Dachplatten
  • Fensterbänke
  • Blumentöpfe

Asbest darf ausschließlich staubdicht, reißfest und in speziell gekennzeichneten Gewebesäcken verpackt entsorgt werden.