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Hinweisgebermeldestelle


Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie

Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt die Whistleblower-Richtlinie der EU um. Unternehmen müssen einen Meldekanal einrichten, damit Personen Missstände oder Gesetzesverstöße melden können. Das muss optional anonym und ohne Repressalien in Folge einer Meldung für die hinweisgebende Person geschehen.

An wen richtet sich der Meldekanal?

Der Meldekanal richtet sich an alle Mitarbeitenden der GAB sowie aller Tochterunternehmen und Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der GAB oder den Tochterunternehmen in Kontakt stehen und Informationen über Verstöße gemäß Hinweisgeberschutzgesetz haben.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Es können Verstöße aus folgenden Bereichen gemeldet werden:

  • Umweltschutz
  • Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • Öffentliches Gesundheitswesen
  • Öffentliches Auftragswesen
  • Verbraucherschutz
  • Verkehrswesen
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verhinderung und Ahnung von Straftaten nach §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBlNr. 60/1974
  • Allgemeine Vorfälle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz und EU Whistleblower-Richtlinie

Anforderungen an den Meldekanal

Die Anforderungen an den Meldekanal sind umfangreich, weshalb nur ein digitaler Meldekanal nach derzeitiger Auffassung dem Gesetz gerecht wird. Der Meldekanal muss rund um die Uhr zugänglich und erreichbar sowie unkompliziert bedienbar sein. Darüber hinaus muss die Kommunikation revisionssicher und automatisiert gespeichert werden, eine wechselseitige Kommunikation mit der hinweisgebenden Person bieten, optional vollständig anonymisiert, und multilingual in allen EU-Sprachen verfügbar sein.

Schutz der Daten und der hinweisgebenden Person

Das Gesetz schützt die hinweisgebende Person vor Repressalien wie z. B. Kündigung, Nichtbeförderung, Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, Mobbing sowie weitere benachteiligten Maßnahmen, die im Zusammenhang der Meldung stehen. Mit Einrichtung des digitalen Meldekanals kann auch die Anonymität gewahrt werden, sodass die personenbezogenen Daten der hinweisgebenden Person geschützt werden. Eine Rückverfolgung ist nicht möglich.

Zuständig bei der Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung mbH sowie allen Tochtergesellschaften ist Julian Jenkel, Stabsstelle Unternehmensentwicklung, welcher in seiner Funktion als Meldestelle unabhängig und weisungsfrei ist.

Es gilt das Vertraulichkeitsgebot. Die personenbezogenen Daten werden entsprechend der in Artikel 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung normierten Grundsätze verarbeitet und sind vor unbefugtem Zugriff geschützt. Die Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei einer Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und Ihre Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie hier: https://gab-umweltservice.de/datenschutzbestimmungen/

Eingerichtete externe Meldestellen des Bundes:

  • Bundesamt für Justiz
  • Bundeskartellamt
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Eingerichtete externe Meldestellen der EU:

  • EU-Kommission
  • Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
  • Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)
  • Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
  • Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
  • Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)